Statuten

TennisClub Rot Weiß Raeren VoG

KAPITEL I –  Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1 – Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Tennis Club Rot Weiss Raeren VoG, abgekürzt TCR.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veröffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung Tennis Club Rot Weiss Raeren VoG.

Artikel 2 – Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4730 Raeren, Bergscheid 5A. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3 – Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Verbreitung und Ausübung des Tennis Sportes.

Die Gesellschaft kann sämtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tätigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4 – Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

KAPITEL II – Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5 – Effektive Mitglieder – Angeschlossene Mitglieder – Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genießen die vollständigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und öffentlichen Personen offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung

  • die vorgenannten Personen
  • die gemäß nachfolgenden Bedingungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

  • die gemäß nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7 – Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder öffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung zu interessieren  sowie aktiv an den Tätigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu vervollständigen.

Effektive Mitglieder genießen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8 – Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder öffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung zu interessieren sowie diese Zielsetzung und die Aktivitäten der Vereinigung zu unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Artikel 9 – Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrücklich bestätigt, festgestellt.

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu vervollständigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestätigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10 – Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehört werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklärungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu vervollständigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11 – Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Rechte auf Vermögensteile der Vereinigung. Die können weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beiträge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, angeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12 – Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Höhe des jeweils geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13 – Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zuständigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und öffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und der Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abänderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht eingetragen werden.

KAPITEL III – MITGLIEDSBEITRÄGE

Artikel14 – Mitgliedsbeiträge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

KAPITEL IV – GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15 – Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16 – Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich und satzungsmäßig zustehenden Befugnisse, insbesondere

  • Änderung der Satzung;
  • Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;
  • Ernennung und Abberufung von Kommissaren;
  • Entlastung des Verwaltungsrates;
  • Entlastung der Kommissare;
  • Festlegung der Vergütung der Kommissare;
  • Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;
  • Freiwillige Auflösung der Vereinigung;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Umwandlung der Vereinigung;
  • Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17 – Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Februar abgehalten.

Weitere außerordentliche Generalversammlungen finden statt:

  • Wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;
  • Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief oder in elektronischer Form an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18 – Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage später einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 19 – Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein.

Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.

Artikel 20 – Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhält. Das Protokoll sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabänderungen haben beim für den Sitz der Vereinigung zuständigen Gericht offen gelegt zu werden. Gleiches gilt für Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder besonderer Bevollmächtigter.

KAPITEL V  –  VERWALTUNGSRAT

Artikel 21 – Verwaltungsrat – Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 3 Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar.

Artikel 22 – Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes können die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorläufige Ersatzwahl vornehmen. Die nächste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23 – Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zuständigkeit gehören all jene Geschäfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24 – Präsidium

Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassierer, einen Sportwart und einen Jugendwart, die das Präsidium bilden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das älteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25 – Satzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende, oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26 – Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratsitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Sollte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfähig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsratsitzung.

Artikel 27 – Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.

Artikel 28 – Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Rahmen der täglichen Geschäftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmächtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klägerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreters geführt.

Artikel 29 – Protokoll

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhält. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30 – Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persönlichen Haftung.

Artikel 31 – Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32 – Tägliche Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der täglichen Geschäftsführung an einen oder mehrere Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschäftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge fest.

KAPITEL VI  –  GESCHÄFTSJAHR

Artikel 33 – Geschäftsjahr der Vereinigung

Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL VII – RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 34 – Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jährlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35 – Jahresendabrechnung – Budget

Jedes Jahr, spätestens im Monat Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wir durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VIII – AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 36 – Auflösung

Die Vereinigung kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelöst werden.

Artikel 37 – Liquidator

Im Falle einer freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38 – Verbleibendes Nettovermögen

Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermögen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck mit ähnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermögen der Vereinigung erhalten soll.

KAPITEL VIII – VERSCHIEDENES

Artikel 39 – Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.